Aktuelles
Prävention und Missbrauch: Aktuelle Informationen
Zur Missbrauchsthematik in der katholischen Kirche und im Kontext mit der Auseinandersetzung um Prof. Dr. Pfeiffer gibt es eine große Informationsnachfrage. In diesem Zusammenhang sei auf folgende Quellen verwiesen:
Über www.prävention.bistum-hildesheim.de gelangt man auf die Internetseiten der Fachstelle „Prävention von sexuellem Missbrauch und Stärkung des Kindes- und Jugendwohles“ unter Leitung der Präventionsbeauftragten Jutta Menkhaus-Vollmer. Dort findet man grundlegende und aktuelle Hinweise, Texte und Materialien.
Am 17. Januar 2013 haben die Deutsche Bischofskonferenz und die Lebensberatung des Bistums Trier den „Tätigkeitsbericht zum Abschluss der Telefonhotline der Deutschen Bischofskonferenz für Betroffene sexuellen Missbrauchs" vorgestellt. Im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz hat die Lebensberatung des Bistums Trier eine bundesweite Beratungshotline für Betroffene sexueller Gewalt gestartet. Diese war bis Dezember 2012 geschaltet. Eine Auswertung dieser Tätigkeit und daraus gesammelter Daten liegt nun in einem Abschlussbericht vor. Dieser kann eingesehen werden auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz: www.dbk.de > Presse > Archiv > 2013 > Pressemeldung von Donnerstag, 17. Januar 2013: bit.ly/108ryD5
Am 7. Dezember 2012 stellten die Deutsche Bischofskonferenz und das Institut für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen (Prof. Dr. Norbert Leygraf) die Ergebnisse der Studie „Sexuelle Übergriffe durch katholische Geistliche in Deutschland – Eine Analyse forensischer Gutachten 2000-2010“ vor. Diese können eingesehen werden auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz: www.dbk.de > Presse > Archiv > 2012 > Pressemeldung vom Freitag, 07. Dezember 2012: bit.ly/VXV1fX
Am 1. April wurde die neue diözesane Präventionsordnung in Kraft gesetzt. Auch dazu wird es im nächsten Newsletter entsprechende Informationen geben.
Entgelterhöhung zum 1.1.2013 und 1.1.2014
Für alle nicht verbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für den Abrechnungsmonat Mai 2013 folgende Erhöhungen umgesetzt:
Die AVO-Tabellenentgelte steigen ab 1. Januar 2013 um 2,65 v. H. Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden sowie der Praktikantinnen und Praktikanten werden zum 1. Januar 2013 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht.
Ab 1. Januar 2014 werden in einem zweiten Schritt die AVO-Tabellenentgelte, die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten um weitere 2,95 v. H. erhöht.
Alle Zahlungen erfolgen wegen der Tarifautomatik zum TV-L nach §17 (2) AVO zunächst nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil im Rahmen der anstehenden Redaktionsabstimmungen der Tarifvertragsparteien in den Ländern die Änderungstarifverträge noch nicht unterschrieben sind.
Erholungsurlaub 2011 bis 2013
Aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts zu altersabhängigen Urlaubsansprüchen hat die KODA in ihrer letzten Sitzung abweichend von § 27 AVO beschlossen, dass
1. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche für die Urlaubsjahre 2011, 2012 und 2013 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen besitzen.
2. der damit neu entstandene Erholungsurlaub für das Jahr 2011 verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 31.12.2013 angetreten wurde.
Arbeitssicherheit: Umgang mit zerbrochenen Energiesparlampen
Gehen Energiesparlampen zu Bruch, kann möglicherweise Quecksilber aus der Lampe entweichen. Was man dann beachten muss, erläutert ein Informationspapier vom TÜV Nord (pdf, 56 KB).
Änderungen für Minijobs und Gleitzone ab dem 1. Januar 2013
Zum 1. Januar 2013 wird die Grenze für Minijobs auf 450 Euro und für die Gleitzonenregelung auf 850 Euro angehoben. Gleichzeitig wird für Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 neu begründet werden oder bei denen sich das Entgelt ändert, die Rentenversicherungspflicht eingeführt. Der Dienstgeber zahlt auch weiterhin den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag i.H. v. 15 % (bei Beschäftigungen in privaten Haushalten 5%). Der/ die Beschäftigte zahlt die Differenz i.H. v. 3,9 % (Privathaushalt 13,9 %) zum regulären Beitragssatz der Rentenversicherung i.H. v. 18,9 %.
Der/die Beschäftigte kann sich aber mit einem schriftlichen Antrag an den Dienstgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem der Antrag dem Dienstgeber vorgelegt wird und unwiderruflich bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Hat ein/e Arbeitnehmer/in mehrere geringfügige Beschäftigungen, gilt die Entscheidung für die Befreiung für alle Beschäftigungsverhältnisse.
Übergangsregelungen für bereits bestehende Beschäftigungen:
Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begründet wurden und in denen ein Entgelt i.H. v. 400,01 Euro bis 450,00 Euro erzielt wird, bleiben auch weiterhin versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für Beschäftigte, deren Entgelt in der Spanne von 800,01 Euro bis 850,00 Euro liegt, gilt die Gleitzonenregelung auch weiterhin nicht. In diesen Fällen können Arbeitnehmer/innen aber gegenüber dem Dienstgeber erklären, dass die Gleitzonenregelung gelten soll. Die Erklärung ist unwiderruflich. Ab dem 1. Januar 2015 gilt auch hier spätestens die Gleitzonenregelung. Die Übergangsregelungen bestehen längstens bis zum 31.Dezember 2014. Ändert sich das Entgelt vorher, so endet die Übergangsregelung entsprechend vorzeitig zum Änderungszeitpunkt.
